Angesichts der verstärkten Nachfrage nach Sicherheit und Risiko-Management einerseits und der zunehmenden Intransparenz in den entsprechenden Märkten andererseits, entsteht ein Bedürfnis nach fachlich hochstehender, unabhängiger Beratung. Die in der Schweiz ansässigen Unternehmen, welche derartige Dienstleistungen erbringen können, haben sich in einer Vereinigung zusammengeschlossen, die eine optimale Abdeckung dieses Bedürfnisses zum Ziele hat.
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1. Name
Unter dem Namen
«SSI» Schweizerische Vereinigung unabhängiger Sicherheitsingenieure und -berater»,
«Association suisse des ingénieurs et conseillers en sécurité indépendants»,
«Associazione svizzera degli ingegneri et consulenti in sicurezza indipendenti»,
«Swiss Association of independent safety and security consultants and engineers»
besteht ein Verein gemäss Artikel 60 ff. ZGB.
2. Sitz
Der Sitz und das Sekretariat befinden sich am Geschäftssitz des Sekretärs.
3. Zweck
3.1. Die Vereinigung dient qualifizierten unabhängigen Sicherheitsingenieur- und -beratungsfirmen als Plattform für den Austausch und die Netzwerkpflege.
3.2. Die SSI schafft die Voraussetzungen für den regelmässigen Austausch und die Netzwerkpflege unter den Mitgliedern.
3.3. Sie unterstützt den gemeinsamen Aussenauftritt zur Stärkung und Anerkennung der Ingenieur- und Beratungs-Dienstleistungen bei Bedarfsträgern im Sicherheitsbereich.
3.4. Sie sucht den Austausch mit Behörden und normgebenden Körperschaften sowie thematisch assoziierten Berufsgruppen und -verbänden, um ihre fach- und marktspezifischen Anliegen einzubringen.
3.5. Sie beteiligt sich an der Vernehmlassung von regulatorischen Vorgaben (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Handbücher etc.) im Tätigkeitsbereich der Mitglieder.
3.6. Sie vermittelt qualifizierte Kompetenzen im Sicherheitsbereich über Weiterbildungsangebote.
4. Mitgliedschaft
4.1. Unabhängige Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz können Mitglied werden, sofern sie treuhänderische, qualifizierte Ingenieur- und Beratungs-Dienstleistungen im Sicherheitsbereich erbringen.
4.2. Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme und verfügt über Antrags- und Mitspracherecht.
4.3. Gesuche um Mitgliedschaft müssen schriftlich an den Präsidenten gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheiden die Mitglieder auf Antrag des Vorstands mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit aller Mitglieder.
4.4. Die Mitgliedfirmen nehmen an den Treffen der Vereinigung teil und beteiligen sich aktiv an den Tätigkeiten der Vereinigung.
4.5. Erfüllt ein Mitglied die statuarischen Anforderungen nicht mehr oder nur noch zum Teil, so hat das betreffende Mitglied dies unter Angabe der Umstände dem Präsidenten der SSI schriftlich zu melden. Die Mitglieder können auf Antrag des Vorstands mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit den Ausschluss des betreffenden Mitglieds beschliessen.
5. Organe
5.1. Die Organe der Vereinigung sind
– die Generalversammlung
– der Vorstand und
– der Rechnungsrevisor
5.2. Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils in der ersten Jahreshälfte statt. Auf schriftliches Begehren von mindestens drei Mitgliedern mit dem Vorschlag einer Traktandenliste ist der Präsident verpflichtet, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Diese findet spätestens zwei Monate nach Eingang des schriftlichen Begehrens statt.
5.3. Die Generalversammlung wählt den Vorstand, bestehend aus mindestens drei Mitgliedern, welche folgende Funktionen wahrnehmen:
– Präsident
– Vizepräsident und
– Kassier.
Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils zwei Jahre gewählt und sind wieder wählbar.
5.4. Die Generalversammlung wählt einen Rechnungsrevisor für die Dauer von zwei Jahren.
5.5. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht kann schriftlich an ein anderes Mitglied übertragen und von dessen Vertreter wahrgenommen werden. Bei Parität liegt der Stichentscheid beim Präsidenten.
5.6. Für die Änderung der Statuten und die Auflösung der Vereinigung ist eine Zweidrittels-Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Wenn dieses Quorum nicht erreicht wird, so kann eine zweite Generalversammlung einberufen werden, an welcher die Beschlüsse mit der Mehrheit der vertretenen Mitglieder gefasst werden.
5.7. Die Vereinigung wird vom Vorstand nach aussen vertreten.
5.8. Die Mitglieder tagen in der Regel zweimal jährlich (Generalversammlung und eine weitere Versammlung).
5.9. Der Vorstand tagt in der Regel drei bis vier Mal pro Jahr. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der unter 5.3. aufgeführten Vorstandsmitglieder vertreten sind.
6. Finanzen
6.1. Die Vereinigung beschafft sich die finanziellen Mittel insbesondere durch die einmaligen Beitrittsgelder sowie durch die jährlichen Mitgliederbeiträge. Die Beitrittsgelder und die jährlichen Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung festgelegt. Einzelaktionen können auch ausserhalb des ordentlichen Budgets finanziert werden.
6.2. Das Vereinsvermögen haftet allein für die Verpflichtungen der Vereinigung. Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf die Mitgliederbeiträge.
6.3. Die Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, wobei die Generalversammlung die Vergütung gewisser Auslagen oder besonderer Tätigkeiten beschliessen kann.
6.4. Das Rechnungsjahr entspricht dem Vereinsjahr.
7. Recht
Sofern die obenerwähnten Statuten keine anderen Bestimmungen enthalten, sind die Bestimmungen von Artikel 60 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches anwendbar.
Diese Statuten sind seit 12.04.2016 in Kraft und ersetzen jene vom 11. April 2002.