Der Zugang zum Dach oder zu einer Anlage für Arbeiten mit geringem Umfang ist anspruchsvoll. Gerüste oder Leitern sind dafür nur bedingt geeignet. Deshalb wird nicht selten eine Hebebühne verwendet. Der Ausstieg aus der Hebebühne in erhöhter Position ist jedoch verboten – und wird von allen Herstellern untersagt. Es gibt nun aber eine Ausnahme.
Autor: Peter Müller. Er ist CEO bei der SSI-Mitgliedfirma NSBIV AG.
Zu Recht wird der Absturzprävention im Bausektor eine grosse Bedeutung attestiert. Noch immer ereignen sich in der Schweiz durchschnittlich 17 berufsbedingte Absturzunfälle mit Todesfolge pro Jahr. Auf Baustellen im Hochbau gilt in der Schweiz deshalb die Gerüstpflicht. Zum Erreichen der Arbeitsplätze mit Niveauunterschieden von mehr als 50 cm müssen Treppen oder andere geeignete Arbeitsmittel verwendet werden. Die Bestimmungen zu Leitern wurden mit der neuen BAuAV generell verschärft. Das Durchführen von Arbeiten auf Leitern ist nur noch erlaubt, wenn die Leiter als sicherstes Arbeitsmittel gilt.
Arbeiten mit geringem Umfang an Arbeitsplätzen mit Niveauunterschieden
Die Problematik stellt sich bei Arbeiten mit geringem Umfang, also bei Tätigkeiten, die nur wenige Stunden bis maximal zwei Personenarbeitstage dauern. Das Aufstellen eines Gerüsts oder Treppenturms ist für solche kurzen Tätigkeiten nicht immer verhältnismässig. Dies nicht nur aus Kostengründen, sondern weil auch die Risiken höher sein können, wenn ein Gerüst anstelle einer Leiter verwendet wird. Trotzdem ist der Einsatz einer Leiter ebenfalls oft unbefriedigend. Wenn schwere oder sperrige Materialien zu transportieren sind oder mit längerern Arbeitsdauern zu rechnen ist, sind Leitern ungeeignet. In solchen Fällen zeigen sich die Stärken von Hubarbeitsbühnen. Diese gibt es in zahlreichen Ausführungen, sodass in unterschiedlichsten Umgebungen auch schwer zugängliche Arbeitspositionen in der Höhe erreicht werden können.